Pressemitteilung 22.06.2022

Zu der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragten Unterrichtung durch Justizministerin Bernhardt zum Inhalt der geplanten Änderung der Satzung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ in der heutigen Sitzung des Rechtsausschusses erklärt die rechtspolitische Sprecherin der Fraktion, Constanze Oehlrich:

„Die Weigerung der Justizministerin, Fragen nach der geplanten Satzungsänderung zu beantworten, ist ein Affront gegenüber dem Parlament. Die Landesregierung muss den Landtag in die Lage versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Justizministerin heute ohne eine hinreichende Begründung nicht nachgekommen.

Im Gegenteil: Die Justizministerin hat einen Sachverhalt zu einem Geheimnis verklärt, der eigentlich keines sein dürfte. Der Vorstand der ‚Stiftung Klima- und Umweltschutz MV‘ möchte alle Bezüge zu Nord Stream 2 aus der Satzung der Stiftung streichen. Die im Justizministerium angesiedelte Stiftungsaufsicht hat die Genehmigung der Satzungsänderung zwar zunächst verweigert, nun aber einen eigenen Entwurf für eine Satzungsänderung vorgelegt.

Ich möchte von der Justizministerin wissen, was für ein Spiel hier gespielt wird, warum ihr Haus einen eigenen Entwurf für eine Änderung der Stiftungssatzung vorlegt, welchen Wortlaut die von ihrem Haus vorgelegten Satzungsänderungen haben und inwieweit diese mit dem Beschluss des Landtags vom 1. März 2022 vereinbar sind, nach dem die Landesregierung darauf hinwirken soll, dass die ‚Stiftung Klima- und Umweltschutz MV‘ nicht fortbesteht. Antworten auf diese Fragen darf die Justizministerin dem Parlament nicht vorenthalten.

Jedenfalls wird eine Streichung der Wörter ‚Nord Stream 2‘ aus der Satzung der ‚Stiftung Klima- und Umweltschutz MV‘ nichts daran ändern, dass 99 Prozent des Stiftungskapitals von einer Tochtergesellschaft der Gazprom PAO und damit aus der Russischen Föderation stammen, die derzeit einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt, was das gesamte Vorgehen umso fragwürdiger macht.“

Hintergrund:

Abgeordnete haben ein aus der Verfassung abgeleitetes Frage- und Informationsrecht gegenüber der Regierung, Artikel 40 Abs. 1 und 2 LVerf MV. Das Fragerecht ist Kernelement der parlamentarischen Demokratie, es ermöglicht erst die Kontrolle der Regierung durch das Parlament. Mit dem Fragerecht der Abgeordneten korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Regierung. Die Verweigerung einer Antwort durch die Regierung bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden Begründung, die eine konkrete und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten muss. Jedenfalls solche Fragen, die sich nicht auf laufende Vorgänge, sondern auf eine politische Bewertung durch die Regierung beziehen, können nicht mit Verweis etwa auf die exekutive Eigenverantwortung der Regierung abgetan werden.


Constanze Oehlrich MdL,
innenpolitische Sprecherin