In der heutigen Sitzung des Innenausschusses wurde über aktuelle Zahlen zu Verstößen gegen das Waffengesetz berichtet. Dabei stellte sich heraus, dass ein Viertel aller im vergangenen Jahr kontrollierten Waffenbesitzer*innen in Mecklenburg-Vorpommern gegen die geltenden Vorschriften verstoßen hatten. Constanze Oehlrich, innenpolitische Sprecherin der bündnisgrünen Fraktion, zeigt sich angesichts der hohen Anzahl an Verstößen alarmiert:
„Mehr als eintausend Personen aus MV haben im vergangenen Jahr gegen das Waffengesetz verstoßen. Das entspricht einem Viertel aller kontrollierten Waffenbesitzer*innen. Die Dunkelziffer dürfte nochmals deutlich höher liegen. Verstöße gegen waffenrechtliche Pflichten gefährden die Sicherheit von uns allen. Deshalb sind alle Besitzer*innen von Schusswaffen aufgefordert, die in Waffengesetz und Waffengesetz-Verordnung geregelten Pflichten ernstzunehmen. Dritte dürfen keinesfalls Zugriff auf die Waffen haben. Hier ist offenbar mehr Aufklärung gefordert. Ich erwarte, dass die von den Waffenbehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten konsequent geahndet werden.“
Hintergrund:
Im Jahr 2022 wurde bei jeder vierten Kontrolle ein Verstoß gegen das Waffengesetz festgestellt. Verstöße gegen das Waffengesetz sind beispielsweise:
• eine nicht registrierte Waffe
• ein nicht ordnungsgemäß montierter oder den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechender Waffenschrank
• eine „geladene Pistole im Nachttisch“ oder eine „Jagdwaffe im Kleiderschrank“
• fehlende Leihschein, Reparatur- oder Verwahrungsbelege
• ein frei zugänglicher Waffenschrankschlüssel oder ein offener Waffenschrank
• der Besitz verbotener Waffen und Gegenstände
Zahlen und Fakten 2022
Waffenkontrollen in MV: 4.921 (2018: 1.728)
Bei 4.921 Kontrollen wurden etwas mehr als 1.000 Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt. Dies führte in neun Fällen zu Erlaubnisentzügen, in 25 Fällen zu Strafanzeigen, in 91 Fällen zu Ordnungswidrigkeiten und in 30 Fällen zum Einzug von Waffen.
Es sind Einzelfallentscheidungen, ob durch den Verstoß eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet ist, ob eine Unzuverlässigkeit festgestellt und die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wird. Grundsätzlich kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., BayVGH, Beschluss v. 16.12.2021 – 24 CS 21.2712).