Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat heute in zweiter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beraten – und abgelehnt. Dazu erklärt Constanze Oehlrich, innenpolitische Sprecherin der Fraktion:
„Unsere Verfassung verbietet rassistische Diskriminierungen. Daraus ergibt sich für den Landtag als Gesetzgeber die Pflicht, Eingriffsermächtigungen der Polizei, die menschenrechtswidrigen Diskriminierungen Vorschub leisten, zu identifizieren und zu streichen. Genau das ist der Kern unserer Gesetzesinitiative.
Doch anstatt die von uns beantragten Gesetzesänderungen aufzugreifen, erklärt der zuständige Innenminister Christian Pegel, es gebe keine Fälle rassistischer Diskriminierung bei der Landespolizei. Diese Einlassung ist entlarvend. Würde Herr Pegel die Menschen mit Migrationsgeschichte, die in unserem Bundesland leben, fragen, wüsste er: Natürlich gibt es diese Diskriminierungsfälle.
Hinzukommt: Schon vor Jahren hätte das Land eine Antidiskriminierungsstelle einrichten müssen. Noch immer aber laufen hierzu lediglich die Vorarbeiten. Nicht über einen spezifischen Beschwerdemechanismus für Diskriminierungsopfer zu verfügen, und dann zu behaupten, gegen die Landespolizei lägen keinerlei Beschwerden vor, ist ganz schön dreist.“
Hintergrund:
Seit mehr als 20 Jahren fordert die Antirassismusrichtlinie der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu auf, Antidiskriminierungsstellen einzurichten. Solche Stellen sollen insbesondere dafür zuständig sein, die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen. Neun von 16 Bundesländern haben bislang Antidiskriminierungsstellen eingerichtet. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es solch eine staatliche Anlaufstelle für Diskriminierungsopfer nicht.
Von Racial Profiling (rassistische Profilerstellung, auch „Ethnic Profiling“ genannt) wird gesprochen, wenn Menschen nicht auf der Grundlage eines konkreten Verdachts von der Polizei kontrolliert werden, sondern allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds sowie der vermuteten Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe.
Nach einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 verstoßen Polizeikontrollen, die allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds einer Person vorgenommen werden, gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Hinweis:
Den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern“ (Drucksache 8/1470) finden Sie hier.