Kirchenasyl bei Abschiebeversuch in Schwerin gebrochen // Oehlrich: „Landesregierung muss sich öffentlich zum Kirchenasyl bekennen“

In einer Kirchengemeinde in Schwerin kam es bei einer geplanten Abschiebung zu einem größeren Polizeieinsatz. Die Situation eskalierte, als eine afghanische Geflüchtete versuchte, die Abschiebung ihrer zwei erwachsenen Söhne zu verhindern. Der Einsatz fand in Räumlichkeiten der Petrusgemeinde statt. Erstmals wurde damit in Mecklenburg-Vorpommern das Kirchenasyl gebrochen.

Constanze Oehlrich, innen- und migrationspolitische Sprecherin der bündnisgrünen Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern, war vor Ort und kritisiert die Vorgehensweise der Behörden scharf:

„Für Menschen im Kirchenasyl war der heutige Polizeieinsatz ein fatales Signal: Er wird dafür sorgen, dass sich Menschen im Kirchenasyl nicht mehr sicher fühlen. Das ist nicht hinnehmbar. Menschen in Not in ihren Räumen Schutz zu gewähren, ist ein jahrhundertealtes Recht der Kirchen. Ich fordere die Landesregierung dazu auf, sich öffentlich zum Kirchenasyl zu bekennen und dafür zu sorgen, dass die ihr nachgeordneten Behörden dieses Recht respektieren.

In diesem konkreten Fall muss es nun darum gehen, die betroffene Familie vor weiteren traumatisierenden Erfahrungen zu schützen und für Rechtssicherheit zu sorgen. Deutschland hat die Möglichkeit, über das sogenannte Selbsteintrittsrecht, das in der Dublin-Verordnung geregelt ist, die Zuständigkeit zu übernehmen. Auf diese Weise könnte die Familie in einem geregelten Verfahren einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und wäre vor weiteren Abschiebeversuchen geschützt. Hier sind nun die Landesregierung und vor allem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefragt.“


Hintergrund:

Nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einer*m Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.


Constanze Oehlrich MdL
Innen- und migrationspolitische Sprecherin