Auf die Frage, ob für die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ eine Befreiung von der Schenkungssteuerpflicht in Frage kommt und damit dem Landeshaushalt etwa 10 Millionen Euro verloren gehen, bleibt die Landesregierung weiterhin eine Antwort schuldig. Erneut wurde eine Kleine Anfrage der BÜNDNISGRÜNEN Landtagsfraktion lediglich mit ausweichenden Floskeln beantwortet. Dazu erklärt Constanze Oehlrich, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Einreicherin der Anfrage:
„Eine Steuerbefreiung für die Gazprom-Stiftung kann es aus unserer Sicht nicht geben. Diese Stiftung ist nicht gemeinnützig. Im Gegenteil: Mittlerweile wissen wir, dass im Rahmen der Stiftungsaktivitäten über 160 Millionen Euro für die Gaspipeline Nord Stream 2 ausgegeben wurden und nur ein winziger Bruchteil davon für den Klima- und Umweltschutz. Mangels Gemeinnützigkeit unterliegt die Stiftung grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht. Es ist vollkommen schleierhaft, auf welcher Grundlage hier ausnahmsweise eine Befreiung von der Schenkungssteuerpflicht in Frage kommen soll.
Anstatt die vielen Fragen rund um die so genannte Klimastiftung endlich offen und ehrlich zu beantworten, setzt die Regierung Schwesig weiter auf Verschleierung und versucht, das Problem auszusitzen. Informationen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, werden nicht bereitgestellt. Das Parlament wird dadurch an der Kontrolle der Regierung gehindert. Dass immer weniger Bürger*innen die intransparente Politik der Landesregierung befürworten, ist nur allzu verständlich. Die deutlich gesunkenen Zustimmungswerte für Manuela Schwesig und ihre Landesregierung sprechen eine deutliche Sprache.“
Hintergrund:
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Landesregierung in der Kleinen Anfrage 8/641 nach der Schenkungssteuerpflicht der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ gefragt, darauf mit Verweis auf das Steuergeheimnis jedoch nur rudimentäre Antworten erhalten (siehe Anhang). Nach § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) haben Amtsträger*innen das Steuergeheimnis zu wahren. Die Offenbarung geschützter Daten ist jedoch nach § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c AO ausnahmsweise zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein zwingendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Dies ist im Fall der Stiftung „Klima- und Umweltschutz MV“ aus Sicht unserer Fraktion eindeutig gegeben und auch die Umfragewerte zeigen deutlich, dass die Lage geeignet ist, das Vertrauen in die Verwaltung zu erschüttern. Auf den Schutz des Steuergeheimnisses kann sich die Landesregierung somit nicht zurückziehen.
Den entsprechenden Paragraphen der Abgabenordnung finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html