LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN

Wirtschaftliche(r) Geschäftsbetrieb(e) der „Klimastiftung“

Am 7. Januar 2021 wurde unter Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die ,Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ im Folgenden „Klimastiftung“ genannt, ins Leben gerufen. In Paragraph 2, Absatz I der Satzung der Stiftung werden elf Teilgebiete für mögliche Betätigungen im Bereich des Klima- und Umweltschutzes ausgeführt.

Neben den nachzuweisenden Aktivitäten für den Klima- und Umweltschutz kann die Stiftung gemäß ihrer Satzung „zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur Vermögensverwaltung und Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen“.

Die Landesregierung wird gefragt:

1. Die Stiftung kann nach der Satzung zur Erfüllung des Stiftungszwecks einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen.

a. Wann ist dies nach Kenntnis der Landesregierung erfolgt, wie lauten die gewählten Rechtsformen, Geschäftsorte und vollständige Namen und welche Akteur*innen waren und/oder sind beteiligt (bitte einzeln aufschlüsseln)?

b. Wann und zu welchem Zwecke (Anträge, Vertragsabschlüsse, sonstige Korrespondenzen) sind diese Akteur*innen mit den Behörden des Landes bzw. der öffentlichen Hand in der Aufsicht des Landes in Kontakt gekommen (bitte einzeln mit Beteiligten, Datum und Ergebnissen der Treffen und Korrespondenzen aufschlüsseln)?

c. Welche Personen sind am wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. den genannten weiteren Betrieben und Gesellschaften als Gesellschafter*innen, Aufsichtsräte und/oder Geschäftsführer*innen in welcher Rolle beteiligt (bitte getrennt aufschlüsseln)?

2. Zu welchem Zeitpunkt wird nach Einschätzung der Landesregierung der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der „Klimastiftung“ endgültig eingestellt, weil sein satzungsgemäßer Zweck erffllt ist?

a. Falls dieser Zweck noch nicht erfüllt sein sollte, was sind dann die weiteren konkreten Schritte, die zur Erfüllung aus Sicht der Landesregierung nötig sind?

3. Welche Informationen liegen der Landesregierung bezüglich der Organisationsstruktur bzw. Arbeitsstellen innerhalb des wirtschaftlichen Teilbetriebs bzw. der wirtschaftlichen Teilbetriebe der „Klimastiftung“, sowie aller Unter- und Tochtergesellschaften vor (bitte anonymisiert aufgeschlüsselt nach einzelnen Beschäftigten angeben, soweit vergrab in Form von Stellenplänen bzw. Organigrammen)?

4. Liegen nach Kenntnisstand der Landesregierung bereits Geschäfts-, Rechenschafts- oder sonstige Berichte der „Klimastiftung“ und/oder des/der wirtschaftlichen Teilbetrieb(e), der Unter- und Tochtergesellschaften, zum Beispiel über Gewinne und Verluste, vor?

a. Wenn nein, wann werden entsprechende Berichte nach Kenntnis der Landesregierung vorliegen?

b. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Landesregierung Mittel für Belange von Nord Stream 2 durch die „Klimastiftung“ im Jahr 2021 umgesetzt und in welcher Höhe erfolgte dies im gleichen Jahr durch die „Klimastiftung“ Rir Klimaund Umweltschutzmaßnahmen?

5. Wie beurteilt die Landesregierung die Involvierung der „Klimastiftung“ bei der Gründung der „Gas for Europe GmbH“?

6. Von welchen Grundstücken, von welchem weiteren Sacheigentum und/oder noch vorhandenen Baumaterial vom Bau der Pipeline Nord Stream 2 ist die ,Klimastiftung“ nach Kenntnis der Landesregierung Eigentümerin oder Besitzerin (bitte einzeln unter Angabe des Eigentums/Besitzes und des Wertes aufschlüsseln)?

a. Was ist mit diesen Werten wann geplant (bitte einzeln aufschlüsseln)?

7. Welche Tätigkeiten, um den Stiftungszweck insgesamt zu erfüllen, obliegen nach Informationen der Landesregierung dem gemeinnützigen Teil der Stiftung, welche Tätigkeiten hat der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bzw. haben die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe übernommen (bitte einzeln aufschlüsseln)?

8. Inwieweit waren die Landesregierung und/oder Behörden des Landes bzw. der öffentlichen Hand in der Aufsicht des Landes im Prozess zur Haftungsfreistellungsvereinbarung der Stiftung (vgl. Satzung der Stiftung S2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2) und der Haftungsübernahme durch die Nord Stream 2 AG beteiligt?


a. Welche Dokumente liegen der Landesregierung dazu vor (bitte einzeln mit Datum des Eingangs bzw. der Kenntnisnahme aufführen)?