10. Jahrestag der Selbstenttarnung des NSU Oehlrich: „Die parlamentarische Untersuchung muss weitergehen.“

Die Selbstenttarnung des NSU jährt sich in diesem Jahr zum 10. Mal. In Mecklenburg-Vorpommern gab es in der letzten Wahlperiode einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, welcher erste Ergebnisse geliefert hat, seine Arbeit aber nicht beenden konnte. „Zahlreiche Zeuginnen und Zeugen wurden zwar geladen, aber noch nicht vernommen. Zahlreiche Akten wurden zwar angefordert, waren aber bis zur Unkenntlichkeit geschwärzt“, sagt Dr. Harald Terpe, Fraktionsvorsitzender der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern. „Die parlamentarische Untersuchung des NSU-Komplexes muss daher in dieser Wahlperiode weitergehen.“

Zugleich plädiert Constanze Oehlrich, Sprecherin für Innen- und Rechtspolitik der GRÜNEN Fraktion, dafür, zeitnah konkrete Konsequenzen aus den gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen: „Im Rahmen der Ermittlungen zu der Mordserie des NSU war der Umgang mit den Opfern und ihrem Umfeld in vielen Fällen unangemessen. So gingen die Ermittler in Rostock zwei Hinweisen von Yunus Turgut auf einen möglicherweise rassistischen Hintergrund der Ermordung seines Bruders Mehmet Turgut nicht nach. Stattdessen geriet das Umfeld Turguts in den Fokus der Ermittlungen. Solche Fehl- und Nichtermittlungen im Hinblick auf die Morde des NSU standen mit rassistischen Vorurteilen in Zusammenhang. Das haben schon die Untersuchungen des ersten NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gezeigt. Die Mitglieder dieses Ausschusses hatten sich fraktionsübergreifend auf 47 Empfehlungen für die Bereiche der Polizei, der Justiz und der Verfassungsschutzbehörden geeinigt. Diese Empfehlungen müssen in Mecklenburg-Vorpommern dringend umgesetzt werden.“

Hintergrund:

Die 47 Empfehlungen des ersten NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages lassen sich den Seiten 861 ff. der BT-Drucksache 17/14600 unter https://dserver.bundestag.de/btd/17/146/1714600.pdf entnehmen. Sie reichen von der Forderung, dass in allen Fällen von Gewaltkriminalität, die wegen der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben könnten, diese eingehend geprüft werden müssen, bis hin zu der Feststellung, dass der Quellenschutz nicht absolut ist und der Schutz von Leib und Leben der Quelle sowie anderer Personen, die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden und die berechtigten Belange von Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden müssen.